Informationen für den Arzt:
Heilmittelverordnung ab 10/2020

Startseite » Informationen für den Arzt: Heilmittelverordnung ab 10/2020

Heilmittelverordnung für Ergotherapie

Ergotherapie wird von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Ergotherapie ist wie Physiotherapie & Logopädie eine Heilbehandlung, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.
Ergotherapie muß auf einer „Heilmittelverordnung 18“ (Maßnahme der Ergotherapie) vom behandelnden Arzt verordnet werden.

Indikationen für eine Therapie nach den Heilmittelrichtlinien sind:

§3.Absatz 2 Heilmittel können zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse nur verordnet werden, wenn Sie notwendig sind um:

  • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und zu vermindern

 

Was muß auf der Verordnung stehen:

  1. Indikationsschlüssel (SB2, EN1, EN2, PS2 etc.)
  2. Diagnose (Z.n. CTS-Op, Rhizarthrose, Entwicklungsverzögerung, Dementiertes Syndrom, Konzentrationsprobleme etc.)
  3. ICD -10 Code ( F09, G83.9, F82 etc.)
  4. Leitsymptomatik (Schmerzen, Einschränkungen in der Beweglichkeit, Störung der Selbstversorgung etc.
  5. Heilmittel (sensomotorisch-perzeptive Behandlung, motorisch-funktionelle Behandlung, psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining

Verwendung des Verordnungsvordrucks

Mit dem Start der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie am 01.10.2020 gibt es auch ein neues Heilmittelverordnungsformular. Hier werden Ihnen alle Felder kurz erläutert.
Alle mit Sternchen gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder. Diese müssen ausgefüllt sein, damit eine Heilmittelverordnung als gültig von den Krankenkassen angenommen und von den Heilmittelerbringern abgerechnet werden kann (vgl. hierzu § 13 HeilM-RL)

 

 

Die Vorderseite des Verordnungsformulars ab 01.10.2020

 

Die Rückseite der Verordnung

 

Hinweis: Das Layout der Verordnung wird zwischen GKV-Spitzenverband und kassenärztlicher Bundesvereinigung vereinbart. Was auf der Rückseite der Verordnung vom Leistungserbringer und/oder vom Patienten dokumentiert werden muss, hängt jedoch von den Vereinbarungen der bundeseinheitlichen Rahmenverträge ab. Insofern sind alle Erläuterungen zur Rückseite immer vorbehaltlich der jeweiligen rahmenvertraglichen Bestimmungen

 

Auf der Verordnung muß folgendes notiert sein:

  1. Personalienfeld*: Alle Angaben müssen gemacht sein, damit der Patient eindeutig identifizierbar ist
  2. Heilmittelbereich*: Per Kreuz definiert der Arzt/die Ärztin den Heilmittelbereich, für den die Verordnung ausgestellt wird
  3. Behandlungsrelevant Diagnosen*:
    1. ICD-1 o-Code*: Diagnosen sind grundsätzlich durch mindestens einen ICD-10-Code anzugeben. Die Angabe eines zweiten ICD- 10-Codes wird unter Umständen notwendig, wenn eine extrabudgetäre Verordnung geltend gemacht werden soll.
      Hinweis: Nur mit endstelligem ICD-10-Code entsprechend der Vorgaben, wird die Verordnung als extrabudgetär anerkannt.
    2. Freifeld: Ein Freifeld für die Konkretisierung der Diagnose oder den ICD-10-Klartext bleibt erhalten
  4. Diagnosegruppe*: Hier muss die zur Diagnose passende Diagnosegruppe eingetragen werden
  5. Leitsymptomatik*:
    1. gemäß Heilmittelkatalog: Zusätzlich zur Diagnosegruppe muss eine Leitsymptomatik angegeben werden. Diese ist entweder nach buchstabenkodierter Leitsymptomatik oder als Klartext anzugeben. Hierbei handelt es sich um indikationsbezogene Regelbeispiele für Schädigungen von Körperfunktionen und -Strukturen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind. Es können auch mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden.
    2. patientenindividuelle Leitsymptomatik (alternativ zu 5a): Ist keine der vorgegebenen Leitsymptomatiken auf den Patienten handlungsleitend, kann hier ein Kreuz gemacht werden und eine individuelle Leitsymptomatik im Freitextfeld ergänzt werden. Voraussetzung: Die individuelle Leitsymptomatik muss der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden können
  6. Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog*:
    1. vorrangige Heilmittel*: Hier kann aus den der Diagnosegruppe zugeordneten vorrangigen Heilmitteln indikationsbezogen ausgewählt werden.
      Hinweis: Wenn der Heilmittelkatalog mehrere vorrangige Heilmittel erlaubt, können bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnen werden.
      Achtung: Die Höchstmenge je VO wird dann auf die ausgewählten Heilmittel aufgeteilt.
    2. ergänzende Heilmittel: Zusätzlich kann maximal ein ergänzendes Heilmittel gewählt werden, wenn der Heilmittelkatalog dies vorsieht
  7. Anzahl der Behandlungseinheiten*: Die Höchstmengeje VO gibt für jede Diagnosegruppe an, wie viele Behandlungsineheiten je VO verordnungsfähig sind. Die maximale Verordnungsmeng für ergänzende Heilmittel richtet sich nach dem vorrangigen Heilmittel bzw. der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.Verordnungs-Tipp: Je geringer die Anzahl der verordneten Behandlungen, desto höher ist der Zuzahlungsanteil für den Patienten. Denn die Zuzahlung besteht nicht nur aus einer 10-prozentigen Beteiligung an den Kosten der Therapie, sondern darüber hinaus werden je Verordnungsblatt zusätzlich 10 € fällig.Hinweis: Ist über die orientierende Behandlungsmenge hinaus die Therapie mit Heilmitteln indiziert, weil das angestrebte Therapieziel noch nicht erreicht werden konnte, sind weitere Verordnungen möglich. Eine Begründung muss nicht auf der
    Verordnung angegeben werden, sondern wird in der Patientenakte des Arztes vermerkt.
  8. Therapiebericht : Mit einem Kreuz erhält der ausstellende Arzt einen Behandlungsbericht des Therapeuten. Kein Kreuz = kein Therapiebericht.
    Verordnungs-Tipp: Therapieberichte unterstützen den Arzt beim Nachweis der medizinischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit seiner Verordnungen
  9. Hausbesuch*: Soll ein Hausbesuch durchgeführt werden, muss hier ein Kreuz bei „ja“ gemacht werden. Ist aus medizinischen Gründen kein Hausbesuch notwendig, ist „nein“ anzukreuzen
  10. Therapiefrequenz*: Im Heilmittelkatalog ist diese immer als Frequenzsspanne angegeben.
    Hinweis: Für die Ernährungstherapie ist die Angabe nicht zwingend erforderlich.
  11. Dringlicher Behandlungsbedarf: Gemäß HeilM-RL muss die Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung begonnen werden. Der Arzt kann hier per Kreuz festlegen, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen bereits
    innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden muss.
  12. gegebenenfalls Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise: Dies ist ein optionales Freitextfeld zur Konkretisierung der Verordnung
  13. IK des Leistungserbringers: Ob der Leistungserbringer in diesem Feld wirklich seine IK eintragen muss, hängt von den Vereinbarungen der jeweiligen Rahmenverträge ab.
  14. Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes*: Auch weiterhin ist eine Verordnung ohne Datum, Stempel und Unterschrift ungültig.
  15. Datum: Hier wird das Datum dokumentiert, an dem die jeweilige Leistung/Maßnahme erbracht wurde.
  16. Maßnahme: Hieer wird die verordnete und durchgeführte Maßnahme/Heilmittel so eingetragen, dass sie für den Patienten, der den Leistungserhalt quittieren muss, verständlich ist.
    Hinweis: Wenn Sie die Leistung/Maßnahme nicht jedes Mal als Volltext ausschreiben wollen, können Sie ab der zweiten Behandlung auch mit Kürzeln arbeiten, wenn bei der ersten Behandlung das Kürzel hinter dem Volltext dokumentiert wurde.
  17. Leistungserbringer: Dies ist ein neues Feld auf dem Muster 13. Ist in den Rahmenverträgen nichts anderes vereinbart, kann dieses Feld leer bleiben. Praxen, die über die Verordnungen auswerten wollen, welche Mitarbeiter welche Leistungen erbracht haben, können dieses Feld dann zum Beispiel für Mitarbeiterkürzel nutzen.
  18. Unterschrift des Versicherten: Hier wird der Erhalt der Maßnahme am Tag der Leistungserbringung
    durch den Patienten quittiert.
  19. Rechnungsnummer: Selbstabrechner geben hier die Rechnungsnummer der Rechnung an, mit der diese Verordnung gegenüber der GKV abgerechnet wird. Erfolgt die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum, wird dieses Feld in der Regel nicht ausgefüllt.
  20. Belegnummer: Selbstabrechner geben hier die Nummer an, mit dem die Verordnung auf der Rechnung angegeben wird. Erfolgt die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum, wird dieses Feld in der Regel nicht ausgefüllt.
  21. IK des Leistungserbringers: Hier wird die IK des abrechnenden Leistungserbringers eingetragen.
  22. Behandlungsabbruch: Hier kann das Datum eines Behandlungsabbruchs eingetragen werden. Leider wird nicht zwischen einem Behandlungsabbruch und einem vorzeitigen erfolgreichen Ende der Behandlung unterschieden. Insofern kann dieses Feld auch leer gelassen werden.
  23. Begründung: Hier dokumentiert der Leistungserbringer die Begründungs einer Abweichungen/Korrekturen gemäß Anlage 3 HeilM-RL
  24. nach Rücksprache mit dem Arzt: Hier werden Details der Änderungen der Frequenz sowie der Wechsel von Gruppen- in Einzeltherapie oder umgekehrt dokumentiert. Möglicherweise notwendige Begründungen gehören in das Feld Begründung (23).
  25. Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers: Mit dem Praxisstempel und der Unterschrift eines berechtigten Mitarbeiters der Praxis bestätigt der Zugelassene die Einhaltung des Rahmenvertrags und die Richtigkeit der auf der Verordnung angegebenen Informationen.

 

Informationen darüber, wie nicht korrekt ausgefüllte Heilmittelverordnungen korrigiert werden können, finden Sie in Anlage 3 HeilM-RL (Seite 162) und Ihren Rahmenverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Quelle des Verordnungsvordrucks:

mit freundlicher Genehmigung aus dem Buch
Heilmittel-Richtlinie und Heilmittel-Katalog
Buchner u. Partner (Verlag)
978-3-928763-30-1 (ISBN)